Informationen zum Steuerrecht

Tanken Sie noch oder fahren Sie schon ein Elektroauto?

Mit der geplanten Steuerreform 2015 wird zukünftig ein Anreiz für die Anschaffung von Elektroautos geschaffen. Wir informieren Sie über die Neuigkeiten aus dem nunmehr verlautbarten Begutachtungsentwurf. Lesen Sie mehr …

Begünstigungen für den Unternehmer

Für Elektroautos mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer soll künftig (ab 2016) der Vorsteuerabzug nach allgemeinen Vorschriften ermöglicht werden. Nicht unter diese Regelung fallen Hybridfahrzeuge, die sowohl mit einem Elektromotor als auch mit einem Verbrennungsmotor betrieben werden können. Diese sind weiterhin nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Was bedeutet jedoch der Vorsteuerabzug nach allgemeinen Vorschriften? Hier ein Beispiel zur Verdeutlichung:

Ein Unternehmer erwirbt ein neues Elektroauto (PKW) (zur 100 %-igen unternehmerischen Nutzung) mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer zum Preis von

  1. a) EUR 30.000,00
  2. b) EUR 60.000,00
  3. c) EUR 120.000,00.

Soweit die Anschaffungskosten EUR 40.000,00 (Angemessenheitsgrenze) nicht überschreiten, berechtigen sie zum vollen Vorsteuerabzug. Somit kann in Beispiel a) der volle Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Soweit die Anschaffungskosten EUR 40.000,00 (Neupreis) überschreiten, jedoch nicht überwiegend Ausgaben getätigt werden, die ertragsteuerlich nicht abzugsfähig sind, kann ebenfalls die Vorsteuer zur Gänze geholt werden (Beispiel b). Allerdings ist hier eine Eigenverbrauchsbesteuerung anzusetzen. In Beispiel c) kann keine Vorsteuer geltend gemacht werden, da überwiegend keine ertragsteuerlich abzugsfähigen Aufwendungen getätigt werden (Angemessenheitsgrenze von EUR 40.000,00 ist um das dreifache Überschritten). Daraus resultiert auch, dass die Vorsteuer bis zu Anschaffungskosten von EUR 80.000,00 (Neupreis) geltend gemacht werden kann, allerdings ist eine Eigenverbrauchsbesteuerung zu berücksichtigen.

Achtung: Da ein Vorsteuerabzug nach den allgemeinen Regeln zusteht, ist für die Privatnutzung des Fahrzeuges durch den Einzelunternehmer oder den Mitunternehmer ebenfalls ein Privatanteil auszuscheiden bzw. ein Verwendungseigenverbrauch anzusetzen.

Begünstigungen für den Arbeitnehmer

Obwohl ab 2016 der Sachbezug von derzeit 1,5 % der Anschaffungskosten auf 2 % der tatsächlichen Anschaffungskosten (maximal EUR 960,00 monatlich) angehoben werden soll – sofern der CO2-Emissionswert von 120 Gramm pro Kilometer überschritten wird – kommt es zu einer Begünstigung auch für Arbeitnehmer.

Wird dem Arbeitnehmer die Möglichkeit eingeräumt ein Elektrofahrzeug des Arbeitgebers auch für private Zwecke zu nutzen, dann ist dafür in den Jahren 2016 bis 2020 kein Sachbezugswert anzusetzen! Somit ersparen sich der Arbeitgeber für die Zurverfügungstellung eines Elektroautos die Lohnnebenkosten (SV, DB, DZ, Kommunalsteuer) und der Arbeitnehmer seine Anteile an der Sozialversicherung und die Lohnsteuer.

Achtung: Einzelunternehmer, Mitunternehmer oder wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer kommen nicht in den Genuss dieser Regelungen, da die Sachbezugsverordnung nur für Arbeitnehmer anzuwenden ist.

Selbstverständlich bleibt die Gesetzwerdung noch abzuwarten!

Zögern Sie nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Artikel der Ausgabe Frühling 2015