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Informationen zum Steuerrecht

Neuerungen zur Nova für ausländische Kraftfahrzeuge!

Wie wir Anfang Jänner 2014 berichteten, hat der Verwaltungsgerichtshof am 21.11.2013 zu Recht erkannt, dass ausländische Kraftfahrzeuge (mit ausländischem Kennzeichen), die von Personen mit dem Hauptwohnsitz in Österreich verwendet werden, binnen einem Monat in Österreich zuzulassen sind, wobei die Monatsfrist mit jeder Einbringung des Fahrzeuges ins Inland (Grenzübertritt) neu zu laufen beginnt. Da sowohl die Normverbrauchsabgabe als auch die Kraftfahrzeugsteuer an die Erforderlichkeit der inländischen Zulassung nach dem Kraftfahrgesetz anknüpfen hätte dies bedeutet, dass eine längerfristige Verwendung eines Kfz mit ausländischem Kennzeichen in Österreich keine Nova-Pflicht und auch keine Kraftfahrzeugsteuerpflicht auslösen würden, sofern das Kfz nachweislich zumindest einmal im Monat vorübergehend ins Ausland verbracht wird (zB für eine Wartung oder Betankung).

Um dieser vollkommen legalen Möglichkeit der Steuervermeidung zu entgegnen, hat nunmehr der National- und Bundesrat eine Änderung des maßgeblichen § 82 Abs. 8 Kraftfahrgesetz beschlossen. Damit wird nunmehr ausdrücklich klargestellt, dass die Frist von einem Monat ab der erstmaligen Einbringung des Fahrzeuges in das Bundesgebiet zu laufen beginnt und eine vorübergehende Verbringung des Fahrzeuges ins Ausland die Frist nicht unterbricht.

Wann tritt die Gesetzesänderung in Kraft?

Grundsätzlich werden Gesetzesänderungen nicht vor dem Datum ihrer Beschlussfassung in Kraft gesetzt, da insbesondere bei steuerlichen Sachverhalten das sogenannte Rückwirkungsverbot greift und damit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes (verfassungsrechtlich) entsprochen wird. Um so mehr ist es erstaunlich (und verfassungsrechtlich bedenklich!) dass dieses Gesetz nunmehr rückwirkend mit 14.08.2002 in Kraft gesetzt werden soll (die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ist noch ausständig) um „Unsicherheiten und komplizierte Verfahren“ zu verhindern – so der Gesetzgeber.

Es ist jedenfalls damit zu rechnen, dass die Höchstgerichte (insbesondere der Verfassungsgerichtshof) über die Gesetzesänderung zu befinden haben werden. Wir werden Sie jedenfalls rechtzeitig darüber informieren.

Zögern Sie nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer & Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

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