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Informationen zum Steuerrecht

Neue Umsatzsteuervorschrift für Unternehmer, die elektronische sonstige Leistungen an Nichtunternehmer im EU-Gemeinschaftsgebiet erbringen

In der Nationalratssitzung vom 20. Mai 2014 wurde eine EU-weite Richtlinie umgesetzt, die vorsieht, dass ab 01.01.2015 als Leistungsort von elektronisch erbrachten sonstigen Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- oder Fernsehdienstleistungen der Wohnsitz des Empfängers gilt, sofern es sich um einen Nichtunternehmer handelt. Bieten Sie mit Ihrem Unternehmen nun beispielsweise im Internet eine Software zum Download an, die ein dänischer, französischer, rumänischer etc. Privater downloadet, dann erbringen Sie automatisch in jedem Mitgliedsstaat eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung, wofür auch die Umsatzsteuer an die jeweiligen Finanzämter abzuführen ist. Gleichzeitig gibt es jedoch für diese Sonderfälle eine Erleichterung. Lesen Sie mehr …

Sonderregelung für im Inland ansässige Unternehmer

Um die umsatzsteuerliche Registrierung in einer Vielzahl von EU-Mitgliedsstaaten zu vermeiden, können Unternehmer für die genannten Umsätze, die in anderen Mitgliedsstaaten ausgeführt werden, eine Sonderregelung in Anspruch nehmen. Diese Sonderregelung sieht vor, dass sämtliche Umsätze, in einem eigens vom Finanzministerium eingerichteten Portal, durch eine Steuererklärung einmalig gemeldet werden können, und die Aufteilung bzw. Abfuhr an die jeweiligen Mitgliedsstaaten durch die Behörde erfolgt.

Was muss wann gemeldet werden?

Als Erklärungszeitraum gilt das Kalendervierteljahr, wobei spätestens am 20. Tag des auf den Erklärungszeitraum folgenden Monats (somit zB für das 1. Quartal am 20. April) eine Steuererklärung elektronisch im neuen Portal eingereicht werden muss (auch die Steuerschuld muss zu diesem Zeitpunkt entrichtet werden). Eine Meldung muss auch dann erstattet werden, wenn keine Umsätze im Berichtszeitraum ausgeführt wurden (= Nullmeldung).

Folgende Informationen müssen in der Steuererklärung angegeben werden:

  • UID-Nummer des Unternehmens
  • für jeden Mitgliedsstaat die Summe der im Erklärungszeitraum ausgeführten steuerpflichtigen Umsätze und die darauf entfallende Steuer, aufgegliedert nach Steuersätzen (in den jeweiligen Mitgliedsländern der EU!)
  • die Gesamtsteuerschuld

Achtung: Die Beträge in der Steuererklärung sind in Euro anzugeben. Wird beispielsweise eine Leistung nach Großbritannien erbracht und in Pfund abgerechnet, muss für die Steuererklärung eine Umrechnung mit jenem Wechselkurs erfolgen, der für den letzten Tag des Erklärungszeitraumes von der Europäischen Zentralbank festgestellt wird.

Aufzeichnungspflichten

Die Aufzeichnungen über die nach dieser Sonderregelung getätigten Umsätze müssen getrennt nach Mitgliedsstaaten erfolgen, in denen die Umsätze ausgeführt worden sind. Die Aufzeichnungen sind 10 Jahre aufzubewahren und über Aufforderung der zuständigen Behörde elektronisch zur Verfügung zu stellen.

Beendigung der Sonderregelung

Ein Unternehmer kann auch freiwillig die beantragte Sonderregelung wieder beenden, jedoch nur mit Wirkung von Beginn eines Kalendervierteljahres an. Sofern es zu einem wiederholten Verstoß durch den Unternehmer gegen die Vorschriften der Sonderregelung kommt, besteht auch die Möglichkeit, dass er von Seiten der Behörde ausgeschlossen wird.

Inkrafttreten

Die Neuregelung des Orts der sonstigen Leistung, sowie die dargestellte Sonderregelung treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Ein Antrag auf Inanspruchnahme der Sonderregelung ist bereits ab 1. Oktober 2014 möglich.

Zögern Sie nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

 

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