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Budgetbegleitgesetz 2014 und Änderung der Grunderwerbsteuer vom Nationalrat beschlossen

Am 20. Mai wurden in der viel beachteten Nationalratssitzung unter anderem das Budgetbegleitgesetz 2014 sowie die Änderung des Grunderwerbssteuergesetzes mit beschlossen. Neben den 41 Gesetzesänderungen durch das Budgetbegleitgesetz sind vor allem die Änderungen des Grunderwerbsteuergesetzes von großer Bedeutung. Lesen Sie mehr …

Der Verfassungsgerichtshof hat bereits im Jahre 2012 die Bestimmung, wonach der Einheitswert einer Liegenschaft für die Bemessung der Grunderwerbsteuer ausschlaggebend sei, mit dem Argument aufgehoben, dass die nicht angepassten historischen Einheitswerte von Grundstücken nicht mehr im Einklang mit den aktuellen Verkehrswerten stehen. Als Reparaturfrist wurde dem Gesetzgeber bis zum 31. Mai 2014 Zeit gelassen, eine verfassungskonforme Neuregelung zu beschließen.

Nunmehr wurde ausdrücklich festgelegt, dass grundsätzlich der Verkehrswert einer Liegenschaft als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer heranzuziehen ist, es sei denn, es treffen einige genau im Gesetz geregelte Ausnahmen zu. Als wichtigste Ausnahmen gelten (ACHTUNG: nur beispielhafte Aufzählung):

  • Die Übertragung von Grundstücken im engeren Familienkreis    
    (dazu zählen Ehegatten, eingetragene Partner, Lebensgefährten mit gemeinsamen Wohnsitz, Eltern, Kinder, Enkelkinder, Stief-, Wahl- und Schwiegerkinder)

Hier wird als Bemessungsgrundlage der dreifache Einheitswert, begrenzt mit max. 30 % des Verkehrswertes herangezogen. Darüber hinaus kommt der begünstigte Steuersatz von 2 % zur Anwendung.

  • Die Übertragung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken im engeren Familienkreis           
    (dazu zählen Ehegatten, eingetragene Partner, Lebensgefährten mit gemeinsamen Wohnsitz, Eltern, Kinder, Enkelkinder, Stief-, Wahl- und Schwiegerkinder)

Hier wird als Bemessungsgrundlage lediglich der Einheitswert herangezogen. Darüber hinaus kommt ebenfalls begünstigte Steuersatz von 2 % zur Anwendung.

Zögern Sie nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren, insbesondere dann, wenn Sie eine Übertragung eines Grundstückes planen! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Artikel der Ausgabe Frühling 2014