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Informationen zum Steuerrecht

Der nachträgliche Nachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung

Sofern ein Unternehmer eine umsatzsteuerfreie Lieferung in den EU-Raum (oder auch in ein Drittland) tätigt, hat er dafür einen Beförderungs- und Buchnachweis zu erbringen, aus denen hervorgeht, dass die Ware auch tatsächlich das Staatsgebiet verlassen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 20.12.2012 nunmehr klargestellt, dass sowohl der Beförderungs- als auch der Buchnachweis nachträglich beigebracht werden kann.

In der Verordnung des Finanzministers aus dem Jahr 1994 wird detailliert geregelt, welche Dokumente als Nachweis einer Beförderung bzw. als Buchnachweis dienen:

Beförderungsnachweis

a) Beförderung durch Unternehmer oder Abnehmer

  • Rechnung,
  • Lieferschein und
  • Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten oder im Falle der Beförderung durch den Abnehmer eine Erklärung, dass der Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert wird.

b) Versendung

  • Rechnung und
  • Versendungsbelege (Frachtbrief, Postaufgabeschein, Konnossement)

Besonderheiten sind dahin gehend zu beachten, wenn der Gegenstand der Lieferung vor der Beförderung oder Versendung durch einen Beauftragten be- oder verarbeitet worden ist.

Buchnachweis

  • Name, Anschrift und UID-Nummer des Abnehmers,
  • Name und Anschrift des Beauftragten des Abnehmers in Abholfällen,
  • Bezeichnung und Menge des Gegenstandes der Lieferung,
  • Tag der Lieferung,
  • Entgelt,
  • Art und Umfang der Bearbeitung oder Verarbeitung vor der Beförderung/Versendung,
  • Beförderung oder Versendung und
  • Bestimmungsort

In Abholfällen empfiehlt es sich immer eine Kopie des Reisepasses des Abholenden sowie eine Kopie des Auftrages zur Abholung anzufertigen!

Bis zur eingangs zitierten Entscheidung des VwGH konnte ein Beförderungsnachweis, der nicht bereits im Zeitpunkt der Beförderung vorlag, nicht nachträglich erbracht werden. Nunmehr ist die nachträgliche Beibringung zB im Rahmen einer Prüfung oder im Verfahren vor dem UFS (auch mit ersatzmäßigen Nachweisen) zulässig.

Bei Ausfuhr in das Drittland (bspw. Schweiz) bedarf es einer ausgestellten und mit einer zollamtlichen Ausgangsbestätigung versehenen Ausfuhrbescheinigung.

Praxistipp:
Die rechtzeitige Erbringung der Nachweise (insbesondere der Beförderungsnachweis) dürfte ein weniger kompliziertes Unterfangen sein, als im Nachhinein mit Ersatznachweisen die Finanz davon zu überzeugen, dass die Lieferung tatsächlich ins Ausland durchgeführt wurde.

Zögern Sie nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

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