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Informationen zum Steuerrecht

Sachbezug Kfz für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer

Mit 31.12.2016 wurde eine Verordnungsermächtigung für den Finanzminister in das Einkommensteuergesetz aufgenommen, wonach die Festlegung der Höhe des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung eines an wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer (Beteiligung größer 25 %) von der Kapitalgesellschaft zur Verfügung gestellten Kfz mit Verordnung festgelegt werden kann. Am 19. April 2018 wurde diese Verordnung im Bundesgesetzblatt verlautbart.

Die Verordnung verweist auf die Sachbezugswerteverordnung und stellt fest, dass § 4 vorgenannter Verordnung ebenfalls für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften anzuwenden ist. Aus der Verordnung ergibt sich, dass

  • ein Sachbezug je nach CO2-Ausstoß und Anschaffungswert zwischen EUR 0,-- und EUR 960,-- in Ansatz zu bringen ist. Für Elektrofahrzeuge ergibt sich damit ein Sachbezug von EUR 0,--.
  • alternativ die Höhe der privaten Fahrten nachgewiesen werden kann, beispielsweise durch ein Fahrtenbuch. Kann der Nachweis erbracht werden, dann können die tatsächlichen Kosten für die Berechnung des geldwerten Vorteils herangezogen werden.

Die Verordnung ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2018 anzuwenden.

Zögern Sie nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 20.04.2018

 

 

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