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Informationen zum Steuerrecht

Auswirkungen der geplanten Registrierkassenpflicht

In den Medien wurde ausführlich davon berichtet, dass die Bundesregierung die Einführung einer generellen Registrierkassenpflicht für Barumsätze (mit wenigen Ausnahmen) beabsichtigt. Gestern wurden nunmehr die dafür notwendigen Gesetzesentwürfe in Begutachtung geschickt. Wir informieren Sie über die geplanten Neuerungen und die zu erwartenden Auswirkungen. Lesen Sie mehr …

Für wen gilt die Registrierkassenpflicht?

Betriebe, die in überwiegender Anzahl Barumsätze tätigen, haben ab einem Jahresumsatz von EUR 15.000,00 verpflichtend die Einzelaufzeichnungen mittels einer elektronischen Registrierkasse zu führen. Als Barumsätze gelten alle Umsätze, die mittels herkömmlicher Barzahlung getätigt werden, aber auch Zahlungen mittels Bankomat- oder Kreditkarte, sowie anderer vergleichbarere Zahlungsformen wie Zahlung mittels Mobiltelefon oder PayLife Quick gelten als „Barzahlungen“.

Achtung: Der Begriff „überwiegende Anzahl der Barumsätze“ bezieht sich auf die Anzahl der einzelnen Geschäftsvorfälle und nicht auf die Summe der Umsätze der Geschäftsvorfälle!

Beispiel: Eine Bäckerei verkauft pro Jahr Brot an einen Großkunden im Wert von 1 Mio. EUR. Dafür werden Rechnungen schriftlich ausgestellt und der Großkunde bezahlt mittels Überweisung auf das Bankkonto. Gleichzeitig werden jährlich im Wert von EUR 20.000,00 Brotwaren an viele einzelne Kunden verkauft, die diese Bar bezahlen. Obwohl lediglich EUR 20.000,00 an Barumsätzen erzielt werden, ist verpflichtend eine Registrierkasse anzuschaffen, da die überwiegende Anzahl der Geschäftsvorfälle bar bezahlt werden.

Ausnahmen von der Registrierkassenpflicht

Barumsätze bis zu einem Jahresumsatz von EUR 30.000,00 (je Betrieb), die von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an deren öffentlichen Orten, jedoch nicht in oder in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten ausgeführt werden, sind von der Registrierkassenpflicht ausgenommen („kalte Hände Regelung“). Darunter fallen beispielsweise Eisverkäufer oder Maronibrater. Auch kleine Vereinsfeste sollen von der Registrierkassenpflicht ausgenommen sein.

Ab wann gilt die Registrierkassenpflicht?

Sobald die Umsatzgrenze von EUR 15.000,00 überschritten wird, gilt die Verpflichtung zur Führung einer elektronischen Registrierkasse ab dem drittfolgenden Monat der Überschreitung. Die Verpflichtung zur Nutzung von gesicherten Registrierkassensystemen besteht ab 1. Jänner 2017.

Achtung: Außer für die bereits beschriebenen Ausnahmen soll die Losungsermittlung nach der Kassasturzmethode bereits mit 1.1.2016 abgeschafft werden. Erleichterungen werden mittels eigener Verordnung noch festgelegt werden – vor allem für „mobile Gruppen“ wie mobile Friseure, Masseure oder Hebammen!

Förderungen?

Für die Neuanschaffung einer Registrierkasse (nicht jedoch für die technische Umrüstung einer bestehenden Kassa) kann eine steuerfrei Prämie in Höhe von EUR 200,00 mit der Steuererklärung 2015 oder 2016 beantragt werden. Zusätzlich kann eine vorzeitige Abschreibung bis maximal EUR 2.000,00 für die Anschaffung der Registrierkasse geltend gemacht werden. Mit anderen Worten wird die Anschaffung bis EUR 2.000,00 als Sofortaufwand akzeptiert. Darüber hinausgehende Anschaffungskosten sind zu aktivieren und werden durch die normale Abschreibung berücksichtigt.

Es ist geplant, dass noch vor der Sommerpause die entsprechenden Gesetze durch den Nationalrat beschlossen werden. Selbstverständlich bleibt die tatsächliche Gesetzwerdung noch abzuwarten. Wir werden Sie über allfällige Änderungen und Neuerungen informieren.

Zögern Sie nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

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