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Unternehmer müssen UID-Nummer ihrer Lieferanten prüfen

Bis zum 28.11.2013 vertrat die Finanzverwaltung die Ansicht, dass die inhaltliche Richtigkeit einer auf einer Rechnung ausgewiesenen UID-Nummer des Lieferanten nicht zu überprüfen ist und somit – sofern alle sonstigen Rechnungsmerkmale erfüllt sind und die angeführte UID-Nummer „optisch“ richtig aussieht (zB ATU12345678) – ein Vorsteuerabzug aus der Rechnung zusteht. Seit 28.11.2013 hat die Finanzverwaltung ihre Meinung geändert. Lesen Sie mehr …

Die Finanzverwaltung ist nunmehr der Meinung, dass die auf einer Eingangsrechnung ausgewiesene UID-Nummer eines Lieferanten vom Empfänger der Rechnung überprüft werden muss. Sollte die UID-Nummer falsch bzw. ungültig sein, hat der Rechnungsempfänger keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug aus dieser Rechnung.

Ausnahme: Auf Kleinbetragsrechnungen bis zu einem Gesamtbetrag (= Entgelt zuzüglich Umsatzsteuer) von EUR 400,00 muss die UID-Nummer des Lieferanten nicht ausgewiesen werden. Für solche Rechnungen steht auch ohne Angabe der UID-Nummer ein Vorsteuerabzug zu.

Praxistipp:
Aus den Umsatzsteuerrichtlinien der Finanz lassen sich keine Rückschlüsse darauf ziehen, wie oft oder in welchem Abstand Rechnungen von Lieferanten überprüft werden müssen, mit denen Sie laufende Geschäftskontakte pflegen. Es empfiehlt sich auch bei laufenden Geschäftskontakten in regelmäßigen Abständen eine nachweisliche Kontrolle der UID-Nummer des Lieferanten durchzuführen. Bei neuen Lieferanten ist die Überprüfung spätestens mit Eingang der ersten Rechnung ratsam.

Die Prüfung der UID-Nummer (Bestätigungsverfahren) kann entweder über das FinanzOnline-Portal (https://finanzonline.bmf.gv.at/fon) oder über den EU-Server (http://ec.europa.eu/taxation_customs/vies/vieshome.do?selectedLanguage=de)
erfolgen.

Zögern Sie nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

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