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Kein Vorsteuerabzug für Betriebsausflug!

Stadtbesichtigungen, Theaterbesuche, gemeinsame Abendessen und Freizeitbeschäftigung – der Betriebsausflug ist eine wichtige Veranstaltung für Unternehmer und Arbeitnehmer zur Förderung des Zusammenhaltes. Doch wie ist der Betriebsausflug umsatzsteuerlich zu behandeln? Kann die Vorsteuer geltend gemacht werden? Lesen Sie mehr …

Der UFS Graz hatte sich im Jahr 2013 mit dieser Frage zu befassen. Seiner Entscheidung lag der Sachverhalt eines deutschen Unternehmens zu Grunde, das mit seinen Mitarbeitern für mehrere Tage eine „Jahres-Kickoff-Veranstaltung“ in Österreich abhielt und mehrere Vorträge zu Themen wie Jahresplanung, Produktentwicklung, Motivation und Strategie durchführte. Ebenfalls auf dem Programm stand ein „Iglu-Übernachtungs-Event mit Schneeschuhwanderung und Iglu-Bau“. Am vorletzten Tag der Veranstaltung bestand für die Mitarbeiter die Möglichkeit des Skifahrens, wobei die Kosten der Skipässe den Mitarbeitern verrechnet wurden. Alle übrigen Kosten in diesem Zusammenhang wurden ebenfalls von den Mitarbeitern übernommen. Den Arbeitnehmern wurde ein Sachbezug verrechnet und die Lohnsteuer an das zuständige Finanzamt abgeführt.

Der UFS Graz gelangte nunmehr zur Sichtweise, dass jeder Unternehmer, der an seine Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses Reisen verbilligt oder unentgeltlich überlässt, eine Reisedienstleistung im Sinne des § 23 UStG an Nichtunternehmer erbringt und somit kein Vorsteuerabzug zusteht.

Als Ausnahme bzw. Erleichterung sehen die Umsatzsteuerrichtlinien der Finanz vor, dass die Vorschriften zur Reisedienstleistung an Nichtunternehmer nicht zur Anwendung gelangen, - und somit der Vorsteuerabzug zusteht – wenn die Reise im unternehmerischen Interesse liegt, wobei bei einem Betriebsausflug nur dann davon ausgegangen werden kann, wenn die Aufwendungen für den Betriebsausflug pro Jahr und Arbeitnehmer EUR 100,00 nicht übersteigen.

Sofern der Betriebsausflug lediglich dazu dient, das Betriebsklima durch gemeinsame Freizeitgestaltung zu verbessern, liegt überdies ein Zusammenhang der für den Betriebsausflug bezogenen Leistungen zum privaten Bedarf des Personals und damit zu einer Entnahme vor, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (so der UFS Graz unter Verweis auf die Judikatur des deutschen Bundesfinanzhofes).

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