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Steuerabkommen mit der Schweiz – Offenlegungsfrist endet am 31. Mai 2013!

Wie schon mehrfach berichtet und oftmals durch die Medien verkündet, schloss die Republik Österreich am 13.04.2012 mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Abkommen über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt. Dieses Abkommen trat mit 1.1.2013 in Kraft und dient im Wesentlichen zur nachträglichen und laufenden Besteuerung des auf schweizerischen Konten oder Depots liegenden Kapitalvermögens von Personen, die in Österreich einen Wohnsitz haben. Unter anderem haben viele Grenzgänger in der Schweiz ein Bankkonto – insbesondere ein Gehaltskonto – eingerichtet.

Steuerpflichtige Personen, die in der Schweiz ein Bankkonto haben, müssen sich bis zum 31. Mai 2013 entscheiden, ob ihr Vermögen in der Schweiz der Pauschalbesteuerung unterzogen werden soll oder ob sie durch eine freiwillige Meldung ihre Schweizer Konten gegenüber der österreichischen Finanzbehörde offen legen. Sofern eine Offenlegung erfolgt, würden jene Abgaben nachversteuert, die tatsächlich angefallen wären (Selbstanzeige ist in der Regel erforderlich).

Ob eine freiwillige Meldung gegenüber einer Pauschalbesteuerung vorteilhafter ist, kann nur durch einen Vorteilhaftigkeitsvergleich ermittelt werden, der in der Regel komplex ist.

Das Abkommen bietet zwei Möglichkeiten:

1. Einmalzahlung

Die Höhe der Zahlung wird von der Schweizer Bank aufgrund einer Pauschalberechnung ermittelt und anonym an die österreichische Finanzverwaltung abgeführt. Die Anonymität des Kontoinhabers bleibt dadurch gewahrt. Der Kontoinhaber erhält eine Zahlungsbestätigung, die gegenüber der Finanzbehörde – im Rahmen einer Überprüfung – vorgelegt werden kann.

2. Freiwillige Meldung

Bei der Freiwilligen Meldung werden die Bankdaten aus der Schweiz an die österreichische Finanzverwaltung übermittelt und es kommt zu einer Zahlung des Steuerbetrages auf Basis der tatsächlichen Vermögenswerte. Die Anonymität geht hierbei allerdings verloren. Wurden bereits Steuererklärungen in der Vergangenheit abgegeben bzw. werden durch die Kapitaleinkünfte allfällige Veranlagungsfreibeträge überschritten, wäre zur Sanierung eine rechtzeitige Selbstanzeige notwendig.

ACHTUNG! Sofern gegenüber der Schweizer Bank bis zum 31. Mai 2013 keine Erklärung abgegeben wird, ist diese verpflichtet, Ihr Konto mit einer Einmalzahlung für die Vergangenheit (zwischen 15 % und 30 % des Vermögenswertes) und laufend mit einem Steuerabzug von 25 % der Guthabenzinsen (entspricht der österreichischen KESt) zu belasten.

Wenn Sie über ein entsprechendes Konto in der Schweiz verfügen, sollten Sie jedenfalls Rücksprache mit uns halten, bevor Sie weitere Schritte unternehmen.

Zögern Sie nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

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