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Die individualrechtliche Angleichung von Arbeitern und Angestellten

Der Nationalrat hat wenige Tage vor der Nationalrats-Neuwahl im Oktober 2017 im freien Spiel der Kräfte grundlegende Änderungen im Arbeitsrecht beschlossen und die noch bestehenden wesentlichen Unterschiede zwischen Arbeitern und Angestellten im Bereich des Individualarbeitsrechts abgeschafft. Die Bestimmungen sind bereits teilweise mit 1.1.2018 in Kraft getreten, teilweise treten sie aber erst mit 1.1.2021 in Kraft. Lesen Sie mehr …

Keine vollständige Angleichung

Die vom Nationalrat beschlossenen Gesetzesänderungen gleichen das Arbeiter- und das Angestelltenrecht aneinander an, behalten aber die Normierung in verschiedenen Rechtsquellen bei. Dementsprechend ist auch künftig das Angestelltengesetz nur für Angestellte, nicht aber für Arbeiter anzuwenden. Folgende Unterschiede bleiben aus heutiger Sicht auch nach 2021 bestehen:

  • Unterschiedliche Anwendung von Kollektivverträgen für Arbeiter und für Angestellte, sofern der persönliche Geltungsbereich diese Unterscheidung trifft.
  • Unterschiedliche Gruppenbelegschaften und damit unterschiedliche Betriebsräte im Betriebsverfassungsrecht, wobei die Bildung einer einheitlichen Belegschaft weiterhin zulässig bleibt.
  • Die Entlassungs- und Austrittsgründe sind weiterhin für Arbeiter in der Gewerbeordnung, für Angestellte im Angestelltengesetz zu finden.
  • Für die Bauwirtschaft von Bedeutung: Anwendung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) sowie des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz (BSchEG) weiterhin nur für Bauarbeiter.

Kündigungsbestimmungen

Die Kündigungsbestimmungen der Angestellten bleiben unverändert. Für Arbeiter aber sieht die neue gesetzliche Bestimmung das Kündigungsrecht des Angestelltengesetzes vor – sowohl die Fristen als auch die Termine. Diese neue Regelung gilt für alle Kündigungen, die nach dem 31. 12. 2020 ausgesprochen werden. Bis dahin bleiben also die in den Kollektivverträgen geregelten Kündigungsbestimmungen in allen Branchen vollinhaltlich anwendbar.

Ausnahmen von den Kündigungsbestimmungen für Saisonbranchen

Das neue Gesetzesrecht ist grundsätzlich zwingend, doch lässt eine Spezialnorm für Saisonbranchen eine abweichende Regelung durch Kollektivvertrag zu, was für Kündigungen ab dem Jahr 2021 von Bedeutung ist: Die Ermächtigung zu einer abweichenden Regelung durch Kollektivvertrag besteht für „Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen“. Die Bestimmung wirft allerdings einige Fragen auf: Klar ist lediglich, dass es nicht darauf ankommt, ob der konkrete Betrieb ein Saisonbetrieb ist, sondern, ob Saisonbetriebe in der Branche an sich überwiegen.

 

Analyse des Saisonbetriebsbegriffs

Die gesetzliche Definition im Arbeitsverfassungsgesetz lautet wie folgt: „Als Saisonbetriebe gelten Betriebe, die ihrer Art nach nur zu bestimmten Jahreszeiten arbeiten oder die regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres erheblich verstärkt arbeiten.“ Das Gesetz nimmt zwei Arten von jahreszeitlichen Schwankungen an, nämlich solche, in denen nur zu bestimmten Jahreszeiten gearbeitet wird, zu anderen hingegen nicht, sowie als zweiten Fall eine erheblich verstärkte Arbeit zu gewissen Zeiten. In Wahrheit ist der erste Fall aber nur das denkbare Extrem des zweiten Falls. Wer zu bestimmten Zeiten im Jahr nämlich gar nicht arbeitet, arbeitet im Vergleich dazu zu anderen Zeiten des Jahres erheblich verstärkt.

Die Literatur hält sich mit Ausführungen zur Auslegung dieser Bestimmung zurück, was wohl mit ihrer bisher vergleichsweise geringen praktischen Bedeutung zusammenhängt. Die bestehende Judikatur ist in sich nicht widerspruchsfrei. Betriebe des Baugewerbes werden als Saisonbetriebe gesehen, mehrjährige Baustellen hingegen nicht. Während ein Theater kein Saisonbetrieb sein soll, kann es ein Zirkus sehr wohl sein, obwohl die Unterbrechung in beiden Fällen zwei Monate gedauert hat. Offensichtlich interpretiert die Rechtsprechung den Saisonbetrieb nur dann als solchen, wenn er von der Witterung abhängig ist, was sich aber aus dem Gesetzeswortlaut keinesfalls ergibt.

Der Gesetzeswortlaut selbst geht von einem sehr weiten Begriff des Saisonbetriebs aus; dafür spricht auch die Begründung des bereits eingebrachten Abänderungsantrags zum nunmehrigen Kündigungsrecht, der ausdrücklich „Tourismusbetriebe“ und „Betriebe des Baugewerbes“ als Beispiele für Saisonbranchen erwähnt.

Weitergeltung von bestehenden Kollektivverträgen in Saisonbranchen?

Da der Gesetzgeber nicht verlangt, dass abweichende kollektivvertragliche Regelungen nur dann gelten sollen, wenn sie jünger als das Gesetz sind, sind bestehende kollektivvertragliche Regelungen auch nach dem 1.1.2021 in Saisonbranchen anzuwenden.

Zögern Sie nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 16.02.2018

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