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Informationen zum Steuerrecht

Die Finanz und das Bankgeheimnis – ein Trugschluss?

Die Finanzverwaltung stellt bei Betriebsprüfungen, Umsatzsteuernachschauen und sonstigen Erhebungen zunehmend Fragen zu den von Banken gemeldeten Daten. Aus diesem Grund erlauben wir uns über die wichtigsten Meldebestimmungen im Zusammenhang mit Bankkonten zu informieren. Lesen Sie mehr …

Zentrales Kontenregister

Die österreichischen Banken sind seit der Steuerreform 2015/2016 verpflichtet, dem Bundesministerium für Finanzen (also dem Finanzamt) sämtliche Einlage-, Giro- und Bausparkonten sowie Wertpapierdepots (sowohl Privat- als auch Geschäftskonten!) von einer Person bekannt zu geben. Diesbezügliche Meldungen erfolgen nicht nur für den jeweiligen Kontoinhaber, sondern auch für einen davon abweichenden wirtschaftlichen Eigentümer oder Treugeber sowie für Vertretungsberechtigte. Bei Sparbüchern erfolgt die Meldung für jeden identifizierten Kunden.

Durch die Banken werden die äußeren Kontodaten gemeldet, das sind das verschlüsselte Personenkennzeichen, die Sparbuch-, Konto- bzw. Depotnummer, der Tag der Eröffnung und der Auflösung des Sparbuchs, Kontos bzw. des Depots sowie das Bankinstitut, bei dem das Sparbuch, Konto oder Depot geführt wird. Weiters werden auch allfällige vertretungsbefugte Personen, Treugeber und die wirtschaftlichen Eigentümer gemeldet. Nicht gemeldet werden hingegen der Sparbuch-, Konto- bzw. Depotstand und die jeweiligen Sparbuch-, Konto- bzw. Depotumsätze. Die Meldungen aller Banken werden bei der Finanzverwaltung gesammelt und zum zentralen Kontenregister verarbeitet.

Die Einsicht in das Kontenregister ist nicht nur für Zwecke der Strafrechtspflege, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch im Abgabenverfahren möglich! Gerade bei einer Prüfung oder Nachschau wird sehr häufig vom Finanzprüfer Einsicht in das zentrale Kontenregister genommen und werden entsprechende Nachfragen zu den dort aufgelisteten Konten gestellt. Die bloße Einsicht in das Kontenregister bedarf keiner gerichtlichen Bewilligung (anders als bei der sogenannten „Konteneinschau“, welche in den folgenden Absätzen erläutert wird). Der Abgabenpflichtige wird über die erfolgte Einsicht über FinanzOnline informiert.

Unser Praxistipp für Sie:

Über Ihren persönlichen FinanzOnline-Zugang können Sie selbst überprüfen, welche Konten bzw. Depots Ihnen persönlich zugeordnet sind. Die Einsichtnahme über FinanzOnline ist jedoch nur für Sie selbst möglich und brauchen Sie dafür Ihren eigenen FinanzOnline-Zugang. Wir als Ihre Steuerberater sehen die im Kontenregister gespeicherten Sparbücher, Konten bzw. Depots nicht und sind auch nicht zur Einsichtnahme berechtigt. Sie sollten daher von Zeit zu Zeit selbst kontrollieren, ob die von den Banken der Finanz gemeldeten Daten für Sie nachvollziehbar und schlüssig bzw. zutreffend sind.

 

Konteneinschau

Sollte das Finanzamt (bzw. der Finanzprüfer) begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabenpflichtigen haben, kann die Finanzbehörde die Konteneinschau beantragen. Es muss aber zu erwarten sein, dass dadurch die Zweifel aufgeklärt werden können und gleichzeitig die Konteneinschau im Hinblick auf die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Steuerpflichtigen nicht unverhältnismäßig erscheint. In diesem Fall ist die Bank verpflichtet, dem Finanzamt bzw. dem Finanzprüfer vollen Einblick in das Sparbuch, Konto oder Depot zu geben, also auch die Kontostände und die Umsätze des jeweiligen Sparbuchs, Kontos oder Depots für den angefragten Zeitraum mitzuteilen.

Die Konteneinschau bedarf aber – anders als die bloße Abfrage des zentralen Kontenregisters – der Bewilligung durch das Bundesfinanzgericht (also durch einen Richter). Es werden die Sparbuch-, Konto- bzw. Depotdaten wie Umsätze oder Kontostand jedoch nicht zentral übermittelt und gespeichert, sondern nur im Einzelfall nach gerichtlicher bzw. richterlicher Bewilligung direkt von der Bank zur Verfügung gestellt, ohne dass es der Einwilligung des Steuerpflichtigen bedarf.

 

Zögern Sie nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 23.02.2018

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