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Die Finanz und das Bankgeheimnis – des Trugschluss 2. Teil

In unserem Newsletter vom 23.02.2018 zum Thema „Die Finanz und das Bankgeheimnis – ein Trugschluss“ haben wir Sie grundlegend über das „Zentrale Kontenregister“ und über die „Konteneinschau“ informiert. Die Finanzverwaltung stellt nämlich bei Betriebsprüfungen, Umsatzsteuernachschauen und sonstigen Erhebungen zunehmend Fragen zu den von Banken gemeldeten Daten. Aufgrund der zahlreichen Rückmeldungen zu diesem Thema erlauben wir uns daher Sie aufbauend auf unseren vorwöchigen Newsletter über weitere wichtige Meldebestimmungen im Zusammenhang mit Bankkonten zu informieren. Lesen Sie mehr …

Kapitalabflussmeldungen

Die österreichischen Banken sind mittlerweile verpflichtet, sämtliche Abflüsse von mindestens EUR 50.000,00 von Privatkonten und privaten Wertpapierdepots dem Bundesministerium für Finanzen (also dem Finanzamt) zu melden. Dabei ist es irrelevant, ob der Kapitalabfluss in einem einzigen Vorgang (beispielsweise Überweisung oder Barbehebung von EUR 60.000,00) oder in mehreren zusammenhängenden Vorgängen (z.B. Überweisung oder Barbehebung von 6 x EUR 10.000,00) erfolgt. Als Abfluss gilt neben der Auszahlung und Überweisung auch zum Beispiel die Schenkung von Wertpapieren.

Gemeldet werden die Konto- oder Wertpapierdepotnummer, von welchem das Geld abgeflossen ist, sowie der genaue Betrag. Dazu wird ein verschlüsseltes Personenkennzeichen verwendet, das der Finanz die Zuordnung der Abflussmeldungen zur jeweiligen Person ermöglicht.

Die Meldungen werden beim Bundesministerium für Finanzen gesammelt und in das Dokumentationsregister aufgenommen. Bei Finanzprüfungen fragt dann in weiterer Folge der Finanzprüfer häufig bei der geprüften Person nach, weshalb bzw. zu welchem Zweck es einen derartigen Kapitalabfluss gegeben hat.

Eine Einschränkung für die Banken-Kapitalabflussmeldungen gibt es bei der Behandlung von Eigenüberträgen: Überträge von Privatkonten auf Privatkonten oder von Wertpapierdepot zu Wertpapierdepot desselben Eigentümers bei derselben Bank sind nicht meldepflichtig, sofern bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden. Übertragungen von Privatkonten auf Geschäftskonten sind meldepflichtig – nicht aber Übertragungen von Geschäftskonten auf Privatkonten!

Unser Praxistipp für Sie:

Besonders bei häufigen Überweisungen oder Auszahlungen in der besagten Größenordnung kann es im Nachhinein schwierig sein, sich an die Details zu erinnern; insbesondere dann, wenn die Finanzprüfung erst Jahre im Nachhinein erfolgt. Wir empfehlen Ihnen daher, bei Abflüssen in dieser Größenordnung dementsprechende Aufzeichnungen zu führen und Nachweise aufzubewahren, mit denen im Falle des Falles belegt werden kann, dass der Kapitalabfluss nicht mit einer strafbaren Handlung in Zusammenhang steht.

Achtung:

Sollte es sich um eine Schenkung handeln, vergessen Sie bitte auch nicht auf die Schenkungsmeldung! Diese ist bei Schenkungen im Familienkreis vorzunehmen, wenn über einen Zeitraum von 12 Monaten insgesamt mehr als EUR 50.000,00 an die gleiche Person geschenkt werden (außerhalb der Familie bei mehr als EUR 15.000,00 innerhalb von 5 Jahren). Die Schenkungsmeldung selbst löst keine Schenkungssteuer aus, da in Österreich zur Zeit keine Schenkungssteuer anfällt! Die Schenkungsmeldung muss aber binnen 3 Monaten erfolgen; widrigenfalls droht ansonsten eine Strafe in Höhe von bis zu 10 % des geschenkten Betrages! Gerade eben durch die Banken-Kapitalabflussmeldungen kann es vermehrt dazu kommen, dass nicht gemeldete Schenkungen von der Finanzbehörde entdeckt und mangels Schenkungsmeldung bestraft werden.

Wie bereits weiter oben erwähnt sind Kapitalabflüsse von betrieblichen Geschäftskonten von der Banken-Kapitalabflussmeldung ausgenommen. Sollte jedoch eine Bank bei einer Transaktion Bedenken haben, dass es sich dabei um Geldwäsche handeln könnte, ist die Bank verpflichtet, eine Meldung an die Geldwäschemeldestelle zu erstatten; dies gilt auch bei Privatkonten bzw. privaten Wertpapierdepots!

 

Internationaler Datenaustausch über Finanzkonten („Gemeinsamer Meldestandard“)

Seit kurzem erfolgt mit allen EU-Staaten, Liechtenstein, der Schweiz und einigen anderen Staaten der automatische Austausch über Finanzkonten. Hat daher beispielsweise ein Österreicher in Frankreich ein Bankkonto, so meldet Frankreich automatisch das Konto, den Guthabensbetrag auf diesem Konto, die jährlichen Zins- und Dividendenerträge sowie die Erlöse aus der Veräußerung von Finanzvermögen an den österreichischen Fiskus. Damit soll zukünftig verhindert werden, dass (Kapital-)Einkünfte im Ausland erzielt werden und in der Steuererklärung im Wohnsitzstaat nicht erfasst werden. Bislang war es für den Wohnsitzstaat häufig schwierig, diese Kapitaleinkünfte festzustellen da der Wohnsitzstaat diesbezüglich in seinen Ermittlungsmöglichkeiten beschränkt war. Durch die im Wege des automatischen Informationsaustausches übermittelten Informationen ist es für den Wohnsitzstaat nun in Zukunft einfacher, die erklärten ausländischen (Kapital-)Einkünfte einer Überprüfung zu unterziehen.

Daneben kann es aufgrund der Meldepflichten zu Zuflüssen aus Liechtenstein und der Schweiz in den Jahren 2012 und 2013 oder aus Gruppenanfragen der österreichischen Finanzverwaltung zu finanzbehördlichen Aktivitäten kommen.

Sollten Sie daher Auslandkonten oder ausländische Wertpapierdepots haben, deren Kapitalerträge bislang nicht in Österreich versteuert worden sind, raten wir Ihnen zur dringenden Kontaktaufnahme mit uns!

                                                     

Zögern Sie nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 09.03.2018

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