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Informationen zum Steuerrecht

Wie sind Maturabälle steuerlich zu behandeln?

Vielerorts finden im Oktober und November Maturabälle der Abschlussklassen mit dem Ziel statt, Einnahmen und in weiterer Folge Gewinne zu erzielen, um eine Maturareise finanzieren zu können. Doch wie sind diese Veranstaltungen steuerlich zu behandeln? Gibt es eine Einkommensteuerpflicht? Sind Belege zu erteilen und die Einnahmen mittels Registrierkasse aufzuzeichnen? Wir informieren Sie über diese Fragengebiete. Lesen Sie mehr …

Organisation durch ein Personenkomitee (GesbR)

Zumeist wird die Organisation eines Maturaballes durch ein Personenkomitee der Abschlussklassen übernommen (zB Klassensprecher, deren Stellvertreter und andere Mitschüler). Ein solches Komitee stellt zivilrechtlich eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts dar und kann durch bloßes Tätigwerden zu einem konkreten Zweck (Maturaball) auch ohne schriftlichen Vertrag gegründet werden. Wenn der Personenkreis nicht bei jedem Ball derselbe ist, sondern die Maturabälle immer von den jeweiligen Abschlussklassen organisiert werden, endet die Gesellschaft mit der Durchführung des Schulballes und es kommt im nächsten Jahr zu einer Gründung einer neuen Gesellschaft durch einen anderen Personenkreis.

Unterliegen Gewinne der Einkommensteuer und besteht Umsatzsteuerpflicht?

Aus ertragsteuerlicher Sicht liegt bei der einmaligen Durchführung eines Maturaballes zwar eine mit Gewinnabsicht unternommene, selbständige Tätigkeit vor, allerdings gibt es keine Wiederholungsabsicht, sodass kein Gewerbebetrieb entstehen kann. Die erzielten Einkünfte können daher keiner steuerpflichtigen Einkunftsquelle zugeordnet werden, womit die beteiligten Personen keiner Besteuerung unterliegen.

Mangels Nachhaltigkeit der Betätigung liegt auch im Bereich der Umsatzsteuer keine unternehmerische Tätigkeit vor, womit keine Umsatzsteuerpflicht für die getätigten Umsätze besteht.

Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht?

Da die Vorschriften zur Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht auf das Vorliegen einer unternehmerischen Tätigkeit abstellen, besteht mangels einer unternehmerischen Tätigkeit (vgl. Ausführungen von zuvor) auch keine Registrierkassen- und Belegerteilungsplicht.

Zögern Sie nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 22.09.2016

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