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Informationen zum Steuerrecht

30.09.2015 – eine bedeutsames Datum im Steuerrecht!

Neben dem Jahreswechsel gibt es im Steuerrecht ein weiteres markantes Datum: 30. September. In den folgenden Ausführungen möchten wir Sie darüber informieren, welche Fristen mit dem 30.09.2015 enden: Vorsteuer-Rückerstattung, Anspruchsverzinsung, Herabsetzungsantrag für Steuervorauszahlungen, Offenlegung im Firmenbuch. Lesen Sie mehr …

Vorsteuerrückerstattung für 2014 (im EU-Raum)         Seit 2010 gibt es für Unternehmer die Möglichkeit, einen Antrag auf Rückerstattung der Vorsteuern, die in einem anderen EU-Land angefallen sind, via FinanzOnline zu beantragen. Für das Veranlagungsjahr 2014 endet die Einreichfrist (nicht erstreckbar) am 30.09.2015. Beachten Sie die erforderliche Bearbeitungszeit.

Anspruchsverzinsung Sofern sich aus der Einkommens- oder Körperschaftssteuerveranlagung für das Jahr 2014 eine Nachzahlung ergibt, müssen für den Zeitraum ab dem 1.10.2015 Anspruchszinsen, aus der verspätet entrichteten Steuer, an das Finanzamt bezahlt werden. Der Anspruchszinssatz beträgt derzeit 1,88 %. Allerdings werden die Zinsen erst vorgeschrieben, wenn ein Mindestbetrag von EUR 50,00 erreicht wird. Im Falle einer Steuergutschrift für 2014 werden ab diesem Zeitpunkt ebenfalls 1,88 % Zinsen durch das Finanzamt gutgeschrieben.

Einkommensteuer- und Körperschaftsteuer-Herabsetzungsantrag für 2015       Bis zum 30. September können Vorauszahlungen an Einkommen- oder Körperschaftsteuer für das laufende Jahr (2015) vom Finanzamt aufgrund eines Antrags herabgesetzt werden. Eine Herabsetzung ist dann sinnvoll, wenn der Gewinn des laufenden Jahres voraussichtlich geringer ausfallen wird als in den Vorjahren, da sich die Festsetzung der Vorauszahlung an den Vorjahreswerten orientiert.

Offenlegung des Jahresabschlusses an das Firmenbuch   Kapitalgesellschaften (zB GmbH) sind verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse binnen neun Monaten nach dem Bilanzstichtag beim Firmenbuchgericht einzureichen (offenzulegen). Sofern der Bilanzstichtag einer Kapitalgesellschaft am 31.12.2014 war, endet die Frist am 30.09.2015. Sollte die Frist versäumt werden, drohen erheblich Geldstrafen.

Zögern Sie nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Wir sind Ihnen gerne beim Erstellen der entsprechenden Anträge bzw. bei den entsprechenden Berechnungen behilflich.

Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

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