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Informationen zum Steuerrecht

Die UID-Nummer als Umsatzsteuerfalle

Sofern Sie als österreichischer Unternehmer einen erworbenen Gegenstand nicht nach Österreich, sondern direkt in ein anderes EU-Land liefern lassen und dabei Ihre österreichische UID-Nummer (ATU…) angeben, dann wird dieser innergemeinschaftliche Erwerb doppelt besteuert! Warum es dazu kommt und wie Sie dies vermeiden können, zeigen die nachfolgenden Ausführungen. Lesen Sie mehr …

Grundsätzliches

Bestellt ein Unternehmer eine Ware aus dem EU-Raum und gelangt die Lieferung nach Österreich, wird der sogenannte innergemeinschaftliche Erwerb in Österreich durchgeführt und besteuert. Somit hat das österreichische Unternehmen den innergemeinschaftlichen Erwerb in Österreich zu versteuern, kann jedoch, sofern es allgemein zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, die Umsatzsteuer für den IG-Erwerb gleichzeitig als Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen.

Als Steuerfalle erweist sich jedoch die Vorgehensweise, wenn ein österreichisches Unternehmen den erworbenen Gegenstand nicht nach Österreich, sondern in ein anderes EU-Land liefern lässt und dabei die UID-Nummer aus Österreich angibt.

Steuerfalle UID-Nummer

Im Umsatzsteuerrecht gilt der Grundsatz, dass ein innergemeinschaftlicher Erwerb immer dort zu besteuern ist, wo sich der Gegenstand am Ende der Lieferung tatsächlich befindet. Unabhängig davon kommt es zusätzlich zu einer Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbes in dem Staat, auf den die bekanntgegebene UID-Nummer lautet!

Beispiel: Ein österreichischer Unternehmer (Ö) bestellt bei einem deutschen Unternehmen (D) Möbel und lässt diese direkt an seine Betriebsstätte in Südtirol (I) schicken. Dabei gibt er seine österreichische UID-Nummer an (ATU…).

Der innergemeinschaftliche Erwerb wird dort bewirkt, wo sich die Ware am Ende der Lieferung befindet, somit in Italien. Dort hat der Unternehmer den Erwerb zu versteuern und kann gleichzeitig die Vorsteuer aus dem IG-Erwerb wieder beim Finanzamt geltend machen.

Zusätzlich hat der österreichische Unternehmer in Österreich einen IG-Erwerb zu versteuern, da er die österreichische UID-Nummer (ATU…) angegeben hat. Allerdings steht ihm in Österreich kein Vorsteuerabzug zu! Die ungewollte Besteuerung in Österreich kann jedoch dadurch berichtigt werden, sofern der Unternehmer dem Finanzamt gegenüber nachweist, dass er den IG-Erwerb in Italien versteuert hat.

Um die teilweise erheblichen Verwaltungsaufwendungen und allenfalls zusätzlich eintretenden Säumnisfolgen zu vermeiden, empfehlen wir Ihnen bereits vor grenzüberschreitenden Lieferungen die umsatzsteuerlichen Konsequenzen im Detail zu prüfen.

Zögern Sie nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

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