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Neue Familienleistungen ab 2019 („Familienbonus Plus“, Kindermehrbetrag)

Ab 1. Jänner 2019 soll ein neuer Familienabsetzbetrag „Familienbonus Plus“ gewährt werden, der bis zum 18. Lebensjahr des Kindes die jährliche Steuerlast der Eltern um maximal 1.500 Euro pro Jahr reduziert. Für volljährige Kinder steht ein reduzierter jährlicher Absetzbetrag von 500 Euro zu. Lesen Sie mehr …

Voraussetzungen

Anspruchsvoraussetzung für den „Familienbonus Plus“ ist, dass für das Kind eine Familienbeihilfe gewährt wird. Beginnt oder endet der Familienbeihilfenanspruch während des Kalenderjahres, besteht der Anspruch auf den „Familienbonus Plus“ nur für die Monate des Anspruchs auf die Familienbeihilfe. Der Anspruch auf den „Familienbonus Plus“ (1.500 Euro pro Jahr bzw. 125 Euro pro Monat) besteht bis zu jenem Kalendermonat, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet. Ab dem Folgemonat steht der reduzierte Absetzbetrag von bis zu 500 Euro jährlich bzw. bis zu 41,68 Euro pro Monat so lange zu, als für das Kind Familienbeihilfe bezogen wird.

Der Familienbeihilfenberechtigte und/oder dessen (Ehe-)Partner können beantragen, dass der „Familienbonus Plus“ einem der beiden zur Gänze oder beiden jeweils zu 50 % gewährt wird. Diese Entscheidung kann nur jahresweise getroffen werden, ein unterjähriger Wechsel ist nicht möglich. Die Eltern haben aber die Möglichkeit, eine unterschiedliche Aufteilung für einzelne Kinder vorzunehmen. Steht für ein Kind ein Unterhaltsabsetzbetrag zu, kann der „Familienbonus Plus“ je zur Hälfte vom Unterhaltsabsetzbetragsberechtigten und vom Familienbeihilfenberechtigten beantragt werden.

Steuerentlastung

Der „Familienbonus Plus“ soll als erster Absetzbetrag im Steuerbescheid zum Ansatz kommen und kann die Steuerlast maximal auf Null drücken. Durch andere Absetzbeträge (zB den Verkehrsabsetzbetrag) kann es allerdings zu einer Erstattung (Negativsteuer) kommen.

Der „Familienbonus Plus“ kann nicht für Kinder geltend gemacht werden, die in Drittstaaten leben. Für in der EU, den Staaten des EWR oder in der Schweiz lebende Kinder soll eine geplante Indexierung nach Maßgabe des jeweiligen Preisniveaus des Wohnortstaates des Kindes zum Tragen kommen. Analog dazu soll diese Indexierung ab 2019 auch für die Höhe des Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrags sowie des Unterhaltsabsetzbetrags gelten.

Bei entsprechender Erklärung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber kann der „Familienbonus Plus“ bereits im Rahmen der Lohnverrechnung berücksichtigt werden.

Kindermehrbetrag für niedrige Einkommen

Als weitere ab 2019 geltende neue Maßnahme der Familienförderung wird ein Kindermehrbetrag eingeführt, für den die oben angeführte Indexierung ebenfalls gelten soll. Dabei handelt es sich um eine nur im Rahmen der Steuererklärung geltend zu machende Steuererstattung, die bei Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag in dem Ausmaß gewährt wird, in dem die Tarifsteuer (vor Berücksichtigung der Absetzbeträge „Familienbonus Plus“ und andere Absetz­beträge) den Betrag von 250 Euro unterschreitet.

Bei einer Tarifsteuer von zB 100 Euro beträgt der Kindermehrbetrag daher 150 Euro. Bei mehreren Kindern ist der Kindermehrbetrag entsprechend zu vervielfachen. Der Kindermehrbetrag steht nicht zu, wenn ganzjährig steuerfreie Sozialleistungen (insbesondere Arbeitslosengeld und Notstandshilfe) oder Leistungen aus der Grundversorgung oder Mindestsicherung bezogen werden.

Im Gegenzug zu den angeführten neuen Familienleistungen werden ab 2019 der Kinderfreibetrag (pro Jahr und pro Kind 440 Euro bzw. 300 Euro bei Eltern-Aufteilung) und die Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastung (bis zu 2.300 Euro pro Jahr und Kind) entfallen.

Unser Tipp

Besonders in Saisonsbetrieben wird häufig der Nettolohn pro Monat für eine gewisse Anzahl an Arbeitstagen und Arbeitsstunden, jeweils pro Woche, vereinbart. Es ist deshalb rechtzeitig die Entscheidung bzw. die Vereinbarung zu treffen, ob es sich um eine echte oder unechte Nettolohnvereinbarung handelt. Je nach Ausgestaltung kann der „Familienbonus Plus“ die Arbeitgeberkosten pro Monat reduzieren.

 

Zögern Sie nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 06.04.2018

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