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Informationen zum Steuerrecht

Das Barzahlungsverbot in der Bauwirtschaft

Beauftragt ein Unternehmer des Bau- oder Baunebengewerbes (Auftraggeber) einen anderen Unternehmer des Bau- oder Baunebengewerbes (Auftragnehmer bzw. Subunternehmer) mit der Ausführung einer Bauleistung, ist das Entgelt, das der Auftraggeber an den Auftragnehmer bzw. Subunternehmer für die Ausführung der weitergegebenen Bauleistung zu zahlen hat, beim Auftraggeber steuerlich nicht abzugsfähig, wenn es durch Barzahlung geleistet wird. Lesen Sie mehr …

Bereits seit einigen Jahren wurde in der Bauwirtschaft die Regel der sogenannten „Auftraggeberhaftung“ eingeführt, welche sicherstellen soll, dass es zu keinen Abgabenausfällen in der Bauwirtschaft kommt, indem der Auftraggeber für die Sozialversicherungsbeiträge (20 % des Werklohnes) und Lohnabgaben (5 % des Werklohnes) des Auftragnehmers haftet.

Zusätzlich wurde im Bereich der Umsatzsteuer ein generelles Reverse-Charge-System für Bauleistungen eingeführt, indem die Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht.

Mit 1.1.2016 wurde zudem ein Barzahlungsverbot für Arbeitslöhne in der Bauwirtschaft eingeführt. Ein Verstoß gegen dieses Barzahlungsverbot führt nicht zur Versagung der Abzugsfähigkeit der Ausgaben für den Arbeitgeber, sondern stellt – sofern es sich um Vorsatz handelt – eine Finanzordnungswidrigkeit (nach § 51 Abs. 1 lit. g FinStrG) dar, welche mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 5.000,00 geahndet wird.

Ebenfalls mit 1.1.2016 wurde nunmehr das eingangs erwähnte Barzahlungsverbot in der Bauwirtschaft für die Ausführung von Bauleistungen durch Auftragnehmer bzw. Subunternehmer aus der Bauwirtschaft eingeführt. Dieses Barzahlungsverbot gilt allerdings nicht, wenn das Entgelt für die betreffende Bauleistung weniger als EUR 500,00 beträgt – bis zu diesem Betrag ist eine Barzahlung zulässig. Werden darüber hinausgehende Barzahlungen geleistet, werden diese Zahlungen steuerlich nicht als Betriebsausgaben anerkannt!

Zögern Sie nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 21.04.2017

 

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